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Erhält ein Arbeitnehmer weil er nicht gearbeitet hat keinen
Lohn, und sieht ein Gesetz vor, daß trotzdem Lohn zu zahlen ist
(z.B. wegen Krankheit des Arbeitnehmers oder Urlaub) so kann der
Lohn entweder nach dem Lohnausfallprinzip oder dem
Referenzprinzip berechnet
werden.
Sieht das Gesetz wie z.B. in § 2 Abs. 1 EntgeltfortzahlungsG
vor, daß
"der Arbeitgebeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu
zahlen"
hat
"das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte".
So spricht man vom Lohnausfallprinzip, da sich das
Arbeitsentgelt nach dem Lohn berechnet, den der Arbeitgeber
erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht aus dem gesetzlichen
Grund entfallen wäre. D.h. auch, daß der Arbeitnehmer dann kein
Geld erhält, wenn der Lohn auch ohne den gesetzlich normierten
Grund entfallen wäre.
Beispiel: Gemäß § 2 EntgeltfortzahlungsG ist an Tagen in denen
die Arbeitszeit aufgrund eines Feiertages ausfällt, das
Arbeitsentgelt zu zahlen, daß der Arbeitnehmer ohne den Ausfall
erhalten hätte. Fällt ein Feiertag aber in einen Streik, ist
die Lohnzahlungspflicht hier schon aufgrund des Streiks
suspendiert. Daher erhält der streikende Arbeitnehmer keine
Entgeltzahlung nach § 2 EntgeltfortzahlungsG.
Beim Referenzprinzip wird dagegen Bezug auf eine vom Gesetz
bestimmte Größe genommen. Z.B. sieht § 11 Abs. 1 BUrlG vor,
"Das Urlaubsgeld bemißt sich nach dem durchschnittlichen
Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn
Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat (...)".
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