In § 28 Abs. 3 Nr. 3 BDSG ist geregelt, dass
private Stellen Datensammlungen über den festgelegten Zweck, über den der
Kunde gemäß § 4 Abs 3 BDSG zu informieren ist, hinaus für Zwecke der Werbung
und Marktforschung weitergeben ("übermitteln") und nutzen dürfen, soweit
keine schutzwürdiges Interesse des Betroffenen zu vermuten ist. Das ist das
sog. Listenprivileg.
Damit können Daten nachträglich zu Werbe- und Marktforschungszwecken
genutzt werden ohne dass der Kunde zustimmen muß. Dieser Verwendung kann man
aber theoretisch nach § 28 Abs. 4 BDSG widersprechen.
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