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Listenprivileg
(it.recht.datenschutz)
    

In § 28 Abs. 3 Nr. 3 BDSG ist geregelt, dass private Stellen Datensammlungen über den festgelegten Zweck, über den der Kunde gemäß § 4 Abs 3 BDSG zu informieren ist, hinaus für Zwecke der Werbung und Marktforschung weitergeben ("übermitteln") und nutzen dürfen, soweit keine schutzwürdiges Interesse des Betroffenen zu vermuten ist. Das ist das sog. Listenprivileg.

Damit können Daten nachträglich zu Werbe- und Marktforschungszwecken genutzt werden ohne dass der Kunde zustimmen muß. Dieser Verwendung kann man aber theoretisch nach § 28 Abs. 4 BDSG widersprechen.

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