logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Liebhaberei
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.steuer)
    

Von Liebhaberei spricht man, wenn eine Tätigkeit aus persönlichen Gründen betrieben wird, und auf lange Sicht kein Gewinn zu erwarten ist. Einkünfte aus einer Liebhaberei (z.B. der hobbymässigen Tierzucht) fallen nicht unter das Einkommenssteuergesetz.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: hobby loss * Gewerbe/Gewerbebetrieb/gewerblich