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LG Düsseldorf, Urteil v. 25.01.2006 (Az.: 12 O 546/05)
(it.recht.urteil)
    

Inhalt
             1. Landgericht Düsseldorf
             2. Im Namen des Volkes
             3. Urteil

1. Landgericht Düsseldorf

2. Im Namen des Volkes

3. Urteil

Leitsätze:

1. Ein Forums-Betreiber haftet erst ab Kenntniserlangung für fremde, rechtswidrige Einträge.

2. Sind in der Vergangenheit rechtswidrige Postings aufgetaucht, reicht es nicht aus, lediglich die betreffenden IP-Nummern zu sperren. Der Betreiber des Forums hat vielmehr durch andere technische Mittel dafür Sorge zu tragen, dass zukünftige rechtswidrige Postings zu diesem Thema nicht mehr auftauchen. Dies ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn Dritte - ohne jede Registrierung im Forum - Beiträge senden können.

Tenor:

In dem Rechtsstreit (...) hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 04.01.2005 (...) für Recht erkannt:

Sachverhalt:

Der Antragsteller (...) ist neben Herrn (...) Gründungsmitglied des in Gründung befindlichen Vereins (...). Der noch nicht in das Vereinsregister eingetragene Verein betreibt die Webseite www.(..).de, welche vom Antragsteller betreut wird. Der Antragsteller, der unfallbedingt dauerhaft arbeitsunfähig ist, engagiert sich für die Zwecke des (...).

Der Antragsgegner ist Internetdienstleister. Er ist Inhaber der Internetdomain www.(...)de, auf der er eine Vielzahl von Foren betreibt, in denen zahlreiche Beiträge veröffentlicht werden. Bei diesem Forum handelt es sich um ein sog. offenes Forum, in dem nach Art eines schwarzen Bretts von allen Nutzern, d.h. auch von nicht registrierten, anonymen Nutzern, Beiträge verfasst werden können. Sofern ein Nutzer unter einem Pseudonym einen Beitrag verfasst hat, steht dieses Pseudonym anschließend anderen Nutzern wieder zur Verfügung.

Im Rahmen des Forums (...) wurde seit dem 03.09.2005 ein sog. Thread mit dem Titel (...) veröffentlicht. Der erste Beitrag des Threads erklärt, dass unter "(...) der Verein unter der Internetadresse (...) zu verstehen ist. In dem Thread wird inhaltlich auf den Verein (...) sowie die Gründungsmitglieder, (...), Bezug genommen. Bereits von der Eröffnung des Threads (...) an kam es durch Nutzer des Forums des Antragsgegners zu Äußerungen, die der Antragsteller als beleidigend empfand.

Der Antragsteller forderte den Antragsgegner deshalb mit E-Mail vom 12.09.2005 auf, "die beleidigenden Inhalte" in dem Thread (...) zu löschen. Der Antragsgegner, dem der Inhalt der Beiträge vor dem 12.09.2005 nicht bekannt war, reagierte am gleichen Tag mit einer Antwort-E-Mail, in der er den Antragsteller auf forderte, ihm die im Einzelnen als beleidigend empfundenen Äußerungen zu nennen.

Der Antragsteller teilte dem Antragsgegner in einer weiteren E-Mail vom 12.09.2005 mit, dass er den Thread (...) unter (...) meinte und dass die Verfasser der beleidigen Inhalte unter den Pseudonymen "aisa" und "Don Holiday" schrieben.

Angaben, welche konkret beleidigenden und verleumderischen Äußerungen er gelöscht wissen wollte, machte der Antragsteller auch nach nochmaliger Aufforderung vom gleichen Tag nicht. Die unter den Pseudonymen "aisa" und "Don Holiday" schreibenden Nutzer sind bei dem Antragsgegner seit dem 07.08.2004 bzw. dem 15.03.2005 registriert und haben über 600 bzw. über 495 Beiträge in Foren des Antragsgegners verfasst.

Der Antragsgegner stellte am 12.09.2005 einen Link auf eine Hinweisseite in seiner Internetpräsenz ein, unter dem beschrieben wird, wie Betroffene die Löschung von Beiträgen mit rechtsverletzenden Inhalten erreichen können. Außerdem löschte er sodann einige Beiträge in dem vorbezeichneten Thread.

Unter dem 15.09.2005 schrieb der Nutzer "Don Holiday" erneut in dem Thread. Unter anderem äußerte er sich wie folgt: "Der kranke (...) IST Porno-Koenig!". In einem gleichfalls am 15.09.2005 verfassten Beitrag des Nutzers "aisa" heißt es: "Da kann man (...) den Pornokönig nicht auslassen". Unter dem Pseudonym "Witzbold5" wurde der Antragsteller in einem Beitrag vom 19.09.2005 als "Pleitier" bezeichnet.

Der Antragsteller forderte den Antragsgegner mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 21.09.2005 unter Fristsetzung zum 30.09.2005 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Antragsgegner kam dem nicht nach, sondern teilte mit, dass er auf den E-Mail-Kontakt vom 12.09.2005 hin mehrere Beiträge gelöscht habe.

Am 02.10.2005 wurde in dem Forum des Antragsgegners unter dem Pseudonym "hhaisa" ein Beitrag veröffentlicht, in dem es heißt: "Der (...) sind so Dumm, Dümmer geht's wirklich nicht". In dem folgenden Beitrag mit gleichem Datum schrieb ein als "Gast" aktiver Teilnehmer "[quote="aisa"] Die IP Nummer von Don H und mir wurde in diesem Forum gesperrt."

Er riet anderen Teilnehmern, mittels "win-seep" anonym zu surfen.

Am 03.10.2005 wurde unter dem Nutzernamen "aisa" ein weiteres Posting in das Forum eingestellt. Am 11.10.2005 äußerte ein unangemeldeter Nutzer in dem Forum: "die (...) muss beweisen, dass (...) keine pornofilme gedreht hat."

Der Antragsteller war zu keinem Zeitpunkt im "Pornogewerbe" tätig; auch hat er noch nie ein Unternehmen in die Pleite getrieben.

Der Antragsteller trägt vor, der gesamte Thread habe sich von Anfang an mit der Diffamierung seiner Person sowie des Herrn (...) beschäftigt. Er meint, der Antragsgegner hätte den gesamten Thread löschen müssen und die Pseudonyme "Don Holiday" sowie "aisa" sperren müssen, wenigsten hätte der Antragsgegner den Thread weiter kontrollieren müssen. Er behauptet, dies sei nicht geschehen; die im Verfügungsantrag unter Nr. 1-3 wiedergegebenen Äußerungen seien noch mindestens bis zum 21.09.2005 abrufbar gewesen; die unter Nr. 4 wiedergegebene Äußerung sei noch am 13.10.2005 im Internet veröffentlicht gewesen.

Entsprechend dem Antrag des Antragstellers hat die Kammer dem Antragsgegner mit Beschluss vom 20.10.2005 bei Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, gegenüber Dritten nicht erweislich wahre Tatsachen zu behaupten oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen, welche den Antragsteller beleidigen, verächtlich machen oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigen können; nämlich im Internet unter der Webseite (...) folgende Aussagen zu verbreiten: (...)

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt.

Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Der Antragsgegner beantragt, die einstweilige Verfügung vom 20.10.2005 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass vom 14.10.2005 zurückzuweisen.

Der Antragsgegner behauptet, das Forum (...) sei von einem unbekannten Nutzer unter dem Pseudonym "a" eingerichtet worden. Er trägt vor, die überwiegende Zahl der Beiträge in dem Forum (...) habe sich in sachlich gehaltenem Ton inhaltlich mit dem Verein (...) auseinandergesetzt, wenn auch (überwiegend) kritisch. Der Antragsgegner behauptet, er habe die Beiträge vom 15.09.2005, 02.10.2005 sowie vom 11.10.2005 unverzüglich nach der Veröffentlichung im Forum - ohne hierzu vom Antragsteller aufgefordert zu sein - gelöscht.

Danach seien diese im Web nicht mehr abrufbar gewesen. Auch habe er die IP-Adressen mutmaßlicher Verfasser beleidigender Postings vorsichtshalber gesperrt. Schließlich behauptet er, er habe eine Hilfskraft damit beschäftigt, die Foren auf Beiträge mit möglicherweise beleidigenden Inhalten zu untersuchen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm gemäß §§ 1004 analog, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. § 185 StGB ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen zusteht.

1. Die streitgegenständlichen Äußerungen verletzten das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Ehre des Antragstellers.

a) Der Antragsteller ist von den angegriffenen Äußerungen selbst betroffen, denn in unter der Adresse (...) betriebenen Forum mit dem Titel (...) wird gleich eingangs erklärt, dass hierunter der Verein (...), zu verstehen ist, dessen Gründungsmitglieder namentlich mit (...) genannt werden.

Da gleichzeitig auf die entsprechende Webseite des Vereins unter (...) verwiesen wird, und Herr (...) weiteres Gründungsmitglied des Vereins (...) ist, ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass mit (...) der Antragsteller in Bezug genommen wurde.

b) Die Äußerungen wirken beleidigend und herabsetzend.

Die Bezeichnung des Antragstellers als Pornokönig bringt diesen mit dem Pornogewerbe in Verbindung, das von größeren Teilen der Bevölkerung als zwielichtig und schmuddelig angesehen wird. Durch Verwendung des Wortes "König" in Verbindung mit "Porno-“ wird der negative und diffamierende Aussagegehalt noch verstärkt. Die Titulierung des Antragstellers als "Pornokönig" enthält die Behauptung, er sei im Pornogewerbe eine wichtige Figur und beschäftige sich in größerem Umfang mit der Herstellung von pornographischen Werken.

Die Bezeichnung des Antragstellers als "Pleitier" wirkt gleichfalls beleidigend und herabsetzend. Unter "Pleitier" verstehen die Besucher der Webseite eine Person, die Firmen zum Nachteil der Gläubiger pleite gehenlässt oder diese sogar in die Pleite treibt, um sich persönlich zu bereichern. Der Umstand, dass zugleich behauptet wird, der Antragsteller habe sich mit einem anderen Pleitier, nämlich (...), in der (...) zusammengetan, erhöht die herabsetzende Wirkung der Aussage noch.

Soweit im Forum des Antragsgegners geäußert wurde: "Der (...) sind so Dumm, Dümmer geht's wirklich nicht!" wirkt dies gleichfalls herabsetzend und beleidigend. Dem Antragsteller wird abgesprochen, ein normal intelligenter Mensch zu sein. Durch die hier verwendeten Steigerungsformen soll der Eindruck erweckt werden, der Antragsteller sei in seinen geistigen Fähigkeiten stark beschränkt und habe somit einen signifikanten persönlichen Makel. Schon der Umstand, dass es hierfür in der Umgangssprache zahlreiche Schimpfworte gibt, belegt die herabwürdigende Zielsetzung der Äußerung.

Auch die Äußerung, "die (...) muss beweisen, dass (...) keine pornofilme gedreht hat" wirkt für den Antragsteller herabsetzend. Die angegriffene Äußerung ist nicht als Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 1 GG zulässig. Es wird zwar eine - fehl gehende - Rechtsauffassung geäußert, hierbei wird jedoch behauptet, dass der Antragsteller Pornofilme gedreht habe. Selbst wenn man in der angegriffenen Erwähnung nur eine Vermutung des Drehens von Pornofilmen sehen wollte, ändert dies an der rechtlichen Beurteilung nichts. Abgesehen davon, dass die Vermutung als solche nicht klar gekennzeichnet ist, wird jedenfalls die - gleichfalls ehrverletzende - konkrete Möglichkeit, dass der Antragsteller Pornofilme gedreht hat, behauptet.

2. Der Antragsgegner haftet als Störer gem. §§ 823, 1004 BGB analog auf Unterlassung.

Der Antragsgegner ist Host-Provider und damit Teledienstebetreiber gem. § 3 S. 1 Nr. 1 TDG. Er betreibt unter der Domain (...) verschiedene Foren, in denen fremde Nutzer ihre Äußerungen, sog. Postings, veröffentlichen können.

Der Antragsgegner ist hier als Störer anzusehen. Er hat nicht substantiiert dargelegt, dass er seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Löschung der beleidigenden Inhalte nach Kenntnisnahme unverzüglich nachgekommen wäre.

Einer Inanspruchnahme des Teledienstproviders auf Unterlassung stehen nicht die Haftungsprivilegierungen gem. §§ 9-11 TDG entgegen. Wie sich aus § 8 Abs. 2 TDG ergibt, ist die hier in Betracht kommende Haftungsprivilegierung des § 11 TDG nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar (BGH, GRUR 2004, 860, 862 f.).

Zur Unterlassung verpflichteter Störer ist, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt. (BGH, GRUR 2004, 860, 864 m.w.N.; BGH, GRUR 2001, 1038,1039). Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2004, 860, 864; vgl. BGH, GRUR 1997, 313, 315f.) Nachdem es zu mehreren beleidigenden Postings in dem Forum gekommen war, traf den Antragsgegner die Verpflichtung, weitere Rechtsverletzungen dieser Art so weit wie möglich zu verhindern. Er war verpflichtet, das Forum (...) zu überwachen und nach Kenntnisnahme die dort veröffentlichten beleidigenden Inhalte unverzüglich zu löschen.

Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Überwachung des Forum folgt hier aus dem Umstand, dass er das Erscheinen beleidigender Postings nicht durch entsprechende technische Vorrichtungen bzw. Sperrung der betreffenden Nutzer verhinderte bzw. verhindern konnte: Zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen war es nicht ausreichend, einen Link auf die Hinweisseite einzufügen. Gleiches gilt in Bezug auf die Sperrung der IP-Nummern.

Selbst wenn zugunsten des Antragsgegners unterstellt wird, dass er in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bekanntwerden der Beleidigungen am 12.09.2005 eine Sperrung der IP-Nummern veranlasst hat, genügte diese Maßnahme nicht. Die Sperrung der IP-Nummern war nicht geeignet zu verhindern, dass erneut beleidigende Inhalte gepostet werden. Denn bei der IP-Nummer handelt es sich um eine computerbezogene Kennung, die vom Nutzer leicht durch einen Wechsel des Computers oder durch Verwendung eines sog. Anonymizer-Programms verändert bzw. versteckt werden kann. Weitere Beleidigungen des Antragstellers konnten schließlich nicht durch die hier ohnehin unterbliebene Sperrung der Pseudonyme von Nutzern, die beleidigende Postings in das Forum eingestellt hatten verhindert werden, denn in Foren des Antragsgegners besteht die Möglichkeit, auch als unregistrierter Nutzer zu posten.

Dass er seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Löschung beleidigender Postings ausreichend nachgekommen wäre, trägt der Antragsgegner nicht substantiiert vor. Der Antragsgegner hatte unstreitig bald nach ihrer Veröffentlichung Kenntnis von den beleidigenden Inhalten. Er behauptet, die Inhalte unverzüglich nach der Veröffentlichung gelöscht zu haben, so dass er zuvor von ihnen Kenntnis genommen haben muss. Er legt jedoch nicht dar, wann genau die Löschung erfolgt sein soll.

Da der Antragsteller behauptet hat, dass sich die Äußerungen 1) - 3) noch bei Verfassung des Abmahnschreibens vom 21.09.2005 und die Äußerung 4) noch bis mindestens zum 13.10.2005 im Internet befunden haben, hätte der Antragsgegner darlegen und glaubhaft machen müssen, wann und durch wen die streitgegenständlichen Äußerungen aus dem Forum entfernt worden sind.

Dass hier der Antragsgegner für die unverzügliche Löschung darlegungs- und glaubhaftmachungspflichtig ist, ergibt sich aus der sinngemäß auch im Rahmen von Unterlassungsansprüchen heranzuziehenden Formulierung des § 11 S. 1 TDG, wonach ein Diensteanbieter für fremde Informationen nicht verantwortlich ist, sofern er unverzüglich tätig geworden ist, um die Information zu entfernen. Im Übrigen trägt diese Verteilung der Darlegungslast auch dem Umstand Rechnung, dass es dem Verletzten nicht zuzumuten ist, die Löschung von beleidigenden Äußerungen in Foren fortlaufend zu überwachen, um zum Zeitpunkt einer (verspäteten) Löschung näher vortragen zu können. Dem Telediensteanbieter ist es dagegen ohne weiteres möglich, den in seiner Sphäre liegenden Löschungs-vorgang und damit auch sein unverzügliches Tätigwerden zu dokumentieren.

3. Es ist auch eine Wiederholungsgefahr gegeben. Die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung begründet in der Regel eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr (BGH, NJW 1986, 2503, 2505). Hier ist es dadurch zu wiederholten Rechtsbeeinträchtigungen des Antragstellers gekommen, dass der Antragsgegner seiner Verpflichtung zur Löschung der beleidigenden Postings nicht unverzüglich nachgekommen ist. Es besteht deshalb die Besorgnis, dass es zu entsprechenden künftigen Beeinträchtigungen kommt.

4. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners wird ihm durch die hier ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung nicht das Betreiben des Forums insgesamt unmöglich. Denn bei Veröffentlichung von Postings in Foren des Antragsgegners, welche die streitgegenständlichen Äußerungen wiederholen oder weitgehend identisch wiederholen, kommt die Verhängung eines Ordnungsgeldes gem. § 890 ZPO nur im Falle eines schuldhaften Verstoßes in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2004, 860, 864 - Rolex).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht.

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Auf diesen Artikel verweisen: Forenhaftung/Störerhaftung Meinungsforum