Das lex "Julia et Plautia" (benannt nach seinen Urhebern) ist eines der leges juliae das den schon in den zwölf Tafeln enthaltenen Rechtssatz aufstellt, dass an gestohlenen Sachen kein Eigentum durch Ersitzung erlangt werden kann,
Im deutschen Recht findet sich die Grundidee in der Beschränkung des gutgläubigen Erwerbs gemäß § 932 BGB wieder.
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