Von einem Leiharbeitsverhältnis spricht man, wenn ein Arbeitgeber einen seiner bei ihm angestellten Arbeitnehmer einem anderen Arbeitgeber zur vorübergehenden Arbeitsleistung überlässt und der Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation des Entleihers eingegliedert wird (BGH NZA 95, 462). Der Arbeitnehmer muss der Überlassung zustimmen, da der Anspruch auf die Dienstleistung gemäß § 613 S. 2 BGB regelmäßig nicht übertragbar ist.
Ein Arbeitsverhältnis besteht nur zwischen Verleiher und Arbeitnehmer. Zwischen Entleiher und Arbeitnehmer besteht nur ein Beschäftigungsverhältnis.
Das gewerbliche Entleihen ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt.
Werbung:
|