|
Mit Legalzession bezeichnet man einen Forderungsuebergang kraft Gesetzes.
Eine Legalzession sieht das Gesetz vor, wenn ein Dritter auf eine Schuld zahlt, für die er nicht haftet oder für die ein anderer vorrangig haftet und dieser andere durch die Zahlung nicht frei werden soll.
Beispiel: A leiht bei C 10.000,- Euro. D verbürgt sich selbstschuldnerisch für die Rückzahlung der Summe. Als A in Zahlungsschwierigkeiten kommt, muss D zahlen. Damit geht der Anspruch des C auf Rückzahlung der 10.000,- auf D über (§ 774 BGB). So wird verhindert, dass C einen doppelten Anspruch hat und A von der Zahlung frei wird.
Das Gesetz ordnet die Legalzession u.a. in folgenden Paragraphen an:
- § 774 BGB, wenn ein Bürge den Gläubiger befriedigt.
- § 1607 BGB, wenn ein Verwandter anstelle des Unterhaltspflichtigen Elternteils Unterhalt leistet.
Werbung:
| |