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Legalisation
(recht.zivil.materiell.ipr)
    

Inhalt
             1. Alternativen/Ausnahmen

Mit Legalisation wird die behördliche Bescheinigung der Echtheit einer ausländischen Urkunde für den Inlandsgebrauch oder einer inländischen Urkunde für den Auslandsgebrauch bezeichnet. Legalisationen werden insbesondere durch die Konsulate vorgenommen.

In Deutschland kann die Legalisation über einen Notar und eine Bestätigung durch das zuständige Landgericht (= Zwischenbeglaubigung) erfolgen.

Bestätigt wird mit folgendem Text:

"Die Echtheit der vorstehenden Namensunterschrift des Notars N.N. mit dem Amtsitz in N.N. und die Echtheit des Dienstsiegels werden hiermit beglaubigt. Zugleich wird bescheinigt, dass der Notar N.N. zur Wahrnehmung der Amtshandlung nach den deutschen Gesetzen befugt ist und dass die Form den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Die Echtheit Bestätigung des Landgerichts wird mit einer sog. Endbeglaubigung wiederum vom Bundesverwaltungsamt versehen.

Auf Seiten des Verwendungsstaates wird dann wiederum eine Bestätigung dieser Endbeglaubigung des Bundesverwaltungsamtes vorgenommen.

1. Alternativen/Ausnahmen

Bei Staaten die dem Haager Apostillen-Übereinkommen beigetreten sind wird die Legalisation durch die unkompliziertere Apostille ersetzt. Siehe dort.

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Auf diesen Artikel verweisen: Urkundenbeweis * Apostille