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Lebenspartnerschaft/Lebenspartnerschaftgesetz
(recht.zivil.materiell.familie)
    

Mit Lebenspartnerschaft wird die gesetzlich geregelte und der Ehe ähnliche Beziehung zwischen zwei Partnern gleichen Geschlechts bezeichnet.

Durch die Neufassung des § 1353 BGB ist die Ehe für gleichgeschlechteliche Beziehungen geöffnet worden und die Lebenspartnerschaft damit überflüssig. Neue Lebenspartnerschaften können nicht mehr gegründet werden (), alte Lebenspartner können gemäß § 20a LPartG die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln.

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Auf diesen Artikel verweisen: Lebenspartner/Lebensgefährte * Zugewinngemeinschaft * Zugewinnausgleich * Partnerschaft/Partnerschaftsgesellschaft