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Ladenvollmacht/Lagervollmacht
(recht.zivil.materiell.sonder.handel)
    

Mit Ladenvollmacht wird die sich aus § 56 HGB ergebende Vollmacht des in einem Laden oder Warenlager Angestellten bezeichnet, die sich allein aus seiner Tätigkeit in diesem Laden/Warenlager ergibt (= "gilt als").

Die Ladenvollmacht ist vom Willen des Geschäftsinhabers unabhängig, d.h. es Bedarf keiner Bevollmächtigung und die Ladenvollmacht ist auch nicht beschränkbar. Die Ladenvollmacht beschränkt sich auf den Verkauf und den Empfang von Waren.

Beispiel: A arbeitet im Schuhladen des B. B überträgt ihm aber nur das Aufräumen und Regaleinräumen. Den Verkauf macht er immer selbst. Als B den A aufgrund einer eiligen Angelegenheit für drei Stunden alleine im Laden lassen muss, verkauft A an die C ein paar Schuhe und gibt einen Preisnachlass von 20 %. Als B zurückkehrt ist er damit nicht einverstanden, aber an diesen Verkauf gebunden. Nur im Verhältnis zu A, der weisungswidrig, verkauft hat, hat er unter Umständen Ersatzansprüche.

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