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Von einem Kurzarbeiter/Kurzarbeitenden spricht man bei Arbeitnehmern, die aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage ihres Unternehmens vorübergehend nur zu einem Teil ihrer normalen Arbeitszeit beschäftigt werden. Der Lohn wird dabei anteilig gekürzt.
Gemäß SGB III besteht bei Vorliegen der persönlichen (§ 172 SGB III) und betrieblichen Voraussetzungen (§ 177 SGB III, vereinfacht: Vorliegen eines vorübergehenden Arbeitsausfalls in einem Betrieb mit mindestens einem Arbeitnehmer) ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, dass durch die Bundesagentur für Arbeit für maximal sechs Monate gezahlt wird (§ 177 SGB III).
Das Kurzarbeitergeld gleicht 60 % bzw. 67 % der Differenz zwischen Soll- und Istarbeitsentgelt aus (§§ 178, 179 SGB III).
Das Kurzarbeitergeld ist gemäß § 54 SGB I pfändbar, es muss allerdings im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ein Antrag gemäß § 850e ZPO auf Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuchgestellt werden um die Pfändungsfreigrenzen zu überschreiten.
Beispiel: A erhält 780,- Arbeitsentgelt und 540,- Euro Kurzarbeitergeld. Das Arbeitsentgelt war bereits vorher gepfändet worden, übersteigt jetzt aber nicht mehr die Freigrenzen. Nach der Zusammenrechnung werden die Grenzen wieder überschritten, so dass die Pfändung möglich ist.
Nachträglicher Antrag:
Für die Grenze des § 850c ZPO sind hier gemäß § 850e Nr. 2a ZPO zusammenzurechnen:
- Das Einkommen des Schuldners, dass er vom Arbeitgeber X bezieht
- Das Kurzarbeitergeld des Schuldners, dass er vom Arbeitgeer X bezieht
Der unfpändbare Betrag soll in erster Linie dem Arbeitseinkommen entnommen werden, da es die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet
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