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Mit Küstengewässer wird der der Küste vorgelagerte Meeresstreifen bezeichnet. In diesem
Bereich hat der anliegende Staat die Kontrolle die aber völkerrechtlichen Beschränkungen, wie z.B. dem freien Durchfahrtsrecht für Handelsschiffe, unterliegt. Als Größe gewohnheitsrechtlich anerkannt sind zwölf Seemeilen (siehe auch unter Dreimeilenzone). Von dem Küstengewässer zu unterscheiden sind die Territorialgewässer die uneingeschränkt der Hoheit des Staates unterliegen.
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