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Kündigungsschutz
(recht.zivil.materiell.bt.schuld.arbeit)
    

Inhalt
             1. Kündigungsschutzgesetz
             2. Anwendbarkeit
             3. Durchsetzung

Mit Kündigungsschutz bezeichnet man den gesetzlichen Schutz des Arbeitnehmers vor willkürlicher Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.

Als allgemeiner Kündigungsschutz wird der Kündigungsschutz bezeichnet, der im Gegensatz zum Sonderkündigungsschutz (z.B. für Betriebsratsmitglieder oder werdende Mütter) für alle Arbeitnehmer gilt.

Allgemeiner Kündigungsschutz wird für Arbeitnehmer in Nichtkleinbetrieben über das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und für Kleinbetriebe über Art. 1 GG gewährleistet (Siehe dazu unter Kündigungsschutz im Kleinbetrieb).

1. Kündigungsschutzgesetz

Das Kündigungsschutzgesetz erfordert für die Wirksamkeit einer Kündigung eine soziale Recthfertigung. Diese kann entweder betriebs-, personen oder verhaltensbedingt sein.

2. Anwendbarkeit

  1. Sechs Monate ununterbrochene Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers (Eine Unterbrechung liegt nicht vor, wenn zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, zeitlich eng bedeutet maximal zwei Wochen)
  2. Mindestens 5,25 Vollzeitarbeitnehmer* (bei Beschäftigungsverhältnissen vor dem 1.1.2004) oder mindestens 10,25 für Verhältnisse aus der Zeit danach. Die Beweislast für die Anzahl trägt an sich der Arbeitnehmer, die Gerichte neigen aber dazu wegen der neuen Formulierung es § 23 KSchG, die Beweislast auf den Arbeitgeber zu verschieben.

*Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl für den Kündigungsschutz für Mitarbeiter die vor dem 1.1.2004 eingestellt wurden, ist zu beachten, dass alle für den Kündigungsschutz notwendigen 5,25 Mitarbeiter vor dem 1.1.2004 eingestellt worden sein müssen. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, hat auch der "Altmitarbeiter" erst Kündigungsschutz wenn insgesamt 11 oder mehr Arbeitnehmer im Betrieb sind.

Beispiel: Die Vollzeitkräfte A, B, C, D, F und die 20-Stundenkraft E arbeiten seit 2002 im Betrieb des AG. F wird am 1.2.2004 gekündigt. Da insgesamt 5,5 Arbeitnehmer im Betrieb sind, die vor dem 1.1.2004 eingestellt wurden besteht für ihn Kündigungsschutz. Da er die Klage aus anderen Gründen verliert wird seine Kündigung wirksam. Für ihn wird ab 1.3.2004 der X eingestellt. Am 1.6.2004 kündigt der AG den A. Dieser hat keinen Kündigungsschutz, da mit ihm insgesamt nur 4,5 Arbeitnehmer im Betrieb sind, die vor dem 1.1.2004 eingestellt wurden. Die Kündigung des A wird wirksam. Erst als der AG wieder 6 neue Vollzeitarbeitnehmer einstellt, besteht für alle Arbeitnehmer wieder Kündigungsschutz.

3. Durchsetzung

Prozessual wird der Kündigungsschutz mittels Kündigungsschutzklage durchgesetzt.

Der Streitwert beträgt gemäß § 42 Abs. 4 GKG drei Monatsgehälter.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2 AGG Anwendungsbereich * Probezeit im Arbeitsrecht * Kündigungsschutzklage/Kündigungsschutzprozess