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(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten,
bevor er
- in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern
mehr als 5 Arbeitnehmer,
- in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500
Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten
Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
- in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30
Arbeitnehmer
innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen
des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden.
(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen
vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu
erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über
- 1. die Gründe für die geplanten Entlassungen,
- 2. die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,
- 3. die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten
Arbeitnehmer,
- 4. den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
- 5. die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden
Arbeitnehmer,
- 6. die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten,
Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.
(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der
Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1
Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist
schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu
erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige
wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei
Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den
Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des
Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die
geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in
der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen
vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu
entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem
Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und
Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber
hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann
gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem
Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.
(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten
auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber
beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf
berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen
Auskünfte nicht übermittelt hat.
(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen
werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht
mitgerechnet.
(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht
- 1. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur
gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
- 2. in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen
Personen,
- 3. Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit
diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern
berechtigt sind.
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