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(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht
- in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das
zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
- in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen
Personen.
(2) Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit
diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt
sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung. § 9
Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf
Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.
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