Kriegswaffen sind Waffen die geeignet sind den Völkerfrieden zu zerstören, d.h. die von Ihrer Zerstörungskraft nur zum Einsatz in bewaffneten Auseinandersetzungen größeren Ausmaßes geeignet sind (Vgl. BeckOK-Heinegg GG Art. 26 Rn 31).
Auf diesen Artikel verweisen: Art. 26 GG