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Krankenhausvertrag/totaler Krankenhausaufnahmevertrag/gespaltener Krankenhausvertrag
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Als "totaler Krankenhausaufnahmevertrag" wird der gemischte Vertrag bezeichnet, der zwischen Patient und Krankenhaus mit der Aufnahme in das Krankenhaus zustande kommt. Das Krankenhaus verpflichtet damit zur Erbringung der Behandlung durch ärztliches Fachpersonal, Pflege durch Pflegepersonal sowie zur Unterbringung und Verpflegung des Patienten für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes.

Vom totalen Krankenhausvertrag ist der gespaltene Krankenhausvertrag zu unterscheiden, bei dem zwischen Patient und Krankenhaus sowie Patient und Ärzten getrennte Verträge geschlossen werden.

Schließlich gibt es noch den totalen Krankenhausaufnahmevertrag mit zusätzlichem Arztvertrag hinsichtlich einer zusätzlichen Behandlung.

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