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Von Kraftloserklärung spricht man bei Urkunden, wenn die Funktion einer Urkunde, z.B.
eines Inhaberpapiers aufgehoben wird, so
dass aus der Urkunde keine Rechte mehr geltend gemacht werden können.
Urkunden können im Wege eines Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt
werden, wenn sie abhanden gekommen oder vernichtet worden sind (§ 1003 ff
ZPO).
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