Mit Kostenvorschuss wird eine Vorauszahlung auf voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen bezeichnet. Ein Kostenvorschuss wird immer vom Gericht verlangt, kann aber durch die/den *
" href="rechtsanwaeltin.html">AnwältIn verlangt werden.
Vorschussrechnungen müssen ausdrücklich als Vorschussrechnungen bezeichnet werden, ansonsten macht der Anwalt von seinem Bestimmungsrecht nach § 315 BGB abschließend gebraucht und es kann nicht mehr endabgerechnet werden.
Werbung:
|