logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Kostenvorschuss
(recht.allgemein)
    

Mit Kostenvorschuss wird eine Vorauszahlung auf voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen bezeichnet. Ein Kostenvorschuss wird immer vom Gericht verlangt, kann aber durch die/den * " href="rechtsanwaeltin.html">AnwältIn verlangt werden.

Vorschussrechnungen müssen ausdrücklich als Vorschussrechnungen bezeichnet werden, ansonsten macht der Anwalt von seinem Bestimmungsrecht nach § 315 BGB abschließend gebraucht und es kann nicht mehr endabgerechnet werden.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: retainer