Hat der VKH-Mandant zu einer Kostenquote verurteilt worden ist, dann kann/sollte man zunächst die VKH-Vergütung festsetzen lassen und keine Kosten bekanntgeben im Ausgleichsverfahren.
Wenn der Mandant die festgesetzten Kosten des Gegners gezahlt hat, macht die/der AnwätIn eine Festsetzung nach § 126 ZPO im eigenen Namen geltend, der Betrag wird dann zunächst auf die Wahlanwaltsgebühren und in restlicher Höhe auf die VKH-Vergütung angerechnet.
Hat der Mandant die festgesetzten Gebühren des Gegners noch nicht gezahlt, dann kann der Gegner auch gegen den für den Anwalt festgesetzen Anspruch aufrechnen.
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