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Beigeladene bekommen im Unterliegensfall Kosten nur auferlegt, soweit sie Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt haben (§ 153 Abs. 3 VwGO). Entsprechend bekommen sie die Kosten auch nur erstattet, wenn dies der Fall ist. Das ergibt sich mittelbar aus § 162 Abs. 2 VwGO, da man es nur für diesen Fall als billig ansieht.
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