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Kostenaufhebung/Kostenteilung, Antrag
(recht.zivil.formell.prozess.kosten)
    

Sind bei einem gerichtlichen Verfahren die Kosten gegeneinander aufgehoben, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten (Anwaltskosten). Die Gerichtskosten werden geteilt. In der Praxis werden die Gerichtskosten, die vom Kläger/Antragsteller vorgeschossen wurden allerdings nicht wieder ausgezahlt. Der Kläger/Antragsteller muss diese vom Gegner fordern. Zahlt dieser nicht wir das Gericht nach einem Antrag auf Kostenteilung einen entsprechenden Beschluss erlassen mit dessen Hilfe der Kläger/Antragsteller vollstrecken kann.

In der Sache

Fröhlich ./. Sad
Az. 13 Z 187/11 (11)

Beantragen wir die Teilung der Gerichtskosten i.H.v. 181,- € und bitten diesen Betrag ab Antragseingang in Höhe des in § 104 I 2 ZPO festgelegen Zinssatz zu verzinsen.

Weiterhin beantragen wir die Erstattung nicht verbrauchter Kosten.

Für das Vorgehen bei einer quotenmäßigen Kostenscheidung (z.B. "Der Kläger trägt 1/3 der Kosten und der Beklagte 2/3" oder "Der Kläger trägt 72 % der Kosten und der Beklagte 28 %") siehe unter Kostenfestsetzungsverfahren.

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