Mit Kopplungsverbot bezeichnet man das Verbot, den Erlass eines Verwaltungsaktes an eine unzulässige Leistungen zu binden. So kann z.B. die Genehmigung eines Bauvorhabens nicht an die Finanzierung der Stadtbibliothek gekoppelt werden.
Ein Kopplungsverbot besteht gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 VwVfG auch für öffentlich-rechliche Verträge.
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