Kopftuch iSd dieses Artikels ist das aus religiösen Gründen getragene Kopftuch.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG v. 24.09.2003 Az.: 2 BvR 1436/02)
hat entschieden, dass eine Regelung über das Tragen von Kopftüchern durch
muslimische Lehrer in öffentlichen Schulen durch Landesgesetz geregelt
werden kann/muss. Es leitet dabei keine speziellen Vorgaben aus Art. 4 GG
ab.
Leitsätze des Gerichts:
1. Ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu
tragen, findet im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg keine
hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage.
2. Der mit zunehmender religiöser Pluralität verbundene gesellschaftliche
Wandel kann für den Gesetzgeber Anlass zu einer Neubestimmung des zulässigen
Ausmaßes religiöser Bezüge in der Schule sein.
BayVGH, Urteil vom 7. März 2018, Az. 3 BV 16.2040): "Zudem stelle das Verbot keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar. Die Klägerin habe den juristischen Vorbereitungsdienst absolvieren können und sei nicht
gezwungen worden, ihr Kopftuch abzunehmen. Es sei ihr lediglich verwehrt worden,
bestimmte richterliche Aufgaben wahrzunehmen, worauf im Rahmen der
Referendarausbildung ohnehin kein Anspruch bestehe. Diese hätte die Klägerin
zudem nur an einem Tag ihrer zweijährigen Ausbildung ausüben können. Die
Beschränkung der Grundrechte der Klägerin sei daher nur begrenzt gewesen." (Pressemitteillung)
DasVG Stuttgart hat dagegen "der Klage einer Stuttgarter Lehrerin gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart – Schule und Bildung –, wegen der dienstlichen Weisung vom 8. 12. 2004, ihren Dienst in der Schule ohne Kopfbedeckung zu versehen, stattgegeben." Es begründet dies damit, dass die Klägerin gleichheitswidrig in der Praxis der Rechtsanwendung des § 38 II BadWürttSchulG verletzt werde. "Es bestünden zwar an der Rechtmäßigkeit der Vorschrift und ihrer Vereinbarkeit mit übergeordneten Regelungen (Grundgesetz, Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) keine Zweifel und die Klägerin verstoße durch das Tragen des Kopftuchs im Unterricht auch gegen das Verbot religiöser Bekundungen, durch die Zulassung des Unterrichts durch Nonnen in Ordenstracht an staatlichen Schulen in anderen Landesteilen werde die Klägerin aber in ihrem Anspruch auf strikte Gleichbehandlung der verschiedenen Glaubensrichtungen bei Durchsetzung des Verbots und damit in Art. 3 I und III GG und Art. 14 EMRK verletzt. Auch das Ordenshabit sei eine eindeutig religiös motivierte Kleidung und nicht nur ein aus Tradition ohne religiöses Bekenntnis getragenes Kleidungsstück." (Pressemitteilung des VG Stuttgart v. 7. 7. 2006).
Auch das BAG hatte sich mit einem Fall befassen, in dem der Inhaber eines
Ladens das aus religiösen Gründen getragene Kopftuch einer Verkäuferin nicht
tolerieren wollte. Nachdem die Arbeitnehmerin auch nach einer Bedenkzeit bei
am Tragen des Kopftuches festhielt wurde sie personenbedingt ordentlich
gkündigt.
Das BAG hat diese Kündigung in seiner Entscheidung v. 10.10.2002 (RdA
2003, S. 240ff) als sozial ungerechtfertigt zurückgewiesen. Das BAG sieht
die KLägerin "in der Lage, ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung als
Verkäuferin auch dann noch zu erfüllen, wenn sie bei ihrer Tätigkeit ein -
islamisches - Kopftuch trägt." Hierdurch würde weder ein Verkaufsgespräch
unmöglich gemacht, noch ein Verkaufsvorgang behindert (aaO S. 242). Der
Arbeitgeber hatte nicht vorgetragen, dass Kunden sich durch das Kopftuch
gestört fühlten, und daher von Verkäufen abgesehen hätten.
Auch das dem Arbeitgeber hinsichtlch der Arbeitskleidung zustehende Direktionsrecht darf gemäß BAG (aaO S. 243)
nur nach billigem Ermessen ausgeübt
werden. Der Inhalt dieser Generalklausel
wird aber von den Grundrechten, hier Art. 4 GG (Arbeitnehmerin) und Art. 12
Abs. 1 GG (Arbeitgeber), mitbestimmt, so das diese Grundrechte gegeneinander
abgwogen und miteinander in Einklang gebracht werden müssen (aaO, S. 243).
Da der Arbeitgeber insoweit nichts vorgetragen hatte, siehe oben, wogen
die Grundrechtsverletzung auf Seiten der Arbeitnehmerin schwerer.
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