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Von Konzernvorbehalt spricht man bei einem Eigentumsvorbehalt der sich auf alle Forderungen eines Konzern bezieht. D.h. das Eigentum soll solange nicht übergehen, bis alle Forderungen aller Konzernunternehmen erfüllt sind. Gemäß § 449 Abs. 3 BGB (früher § 455 Abs. 2 BGB) ist die Vereinbarung eines Konzernvorbehalts nichtig.
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