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Konkretisierung
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Von Konkretisierung spricht man im Schuldrecht, wenn der Schuldner einer Gattungsschuld gemäß § 243 Abs. 2 BGB das seinerseits zur Leistung Erforderliche getan hat mit der Folge, dass sich die Schuld dann auf die konkretisierte Sache beschränkt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Aussonderung * Entkonkretisierung