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Kommissarbefehl
(recht.geschichte.20)
    

Mit Kommissarbefehl wird Befehl Nr. 44822/41 des Oberkommandos der Wehrmacht, Richtlinien für die Behandlung politischer Kommissare, bezeichnet. Mit dem Kommissarbefehl wurde die Truppe angewiesen, jeden politischen Kommissar "wenn im Kampf oder Widerstand ergriffen, grundsätzlich sofort mit der Waffe zu erledigen.", zudem wurde den Kommissaren damit die Anerkennung und Behandlung als Kriegsgefangene abgesprochen.

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