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Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.gesellschaft)
    

Mit KGaA wird eine Kommanditgesellschaft bezeichnet, bei der die Kommanditisten ihren Gesellschaftsanteil in Form von Aktien halten. D.h. neben der auf die Einlage beschränkten Haftung der Aktionäre existiert mindestens ein Gesellschafter, der unbeschränkt mit seinem Privatvermögen haftet.

Geregelt ist die KGaA im Aktiengesetz (§ 278 ff) , wobei auf die Stellung der Aktionäre grundsätzlich die allgemeinen Regelen des Aktiengesetzes Anwendung finden und auf die Stellung des Komplementärs die Regelungen über die Kommanditgesellschaft.

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Auf diesen Artikel verweisen: Grundkapital * abhängiges Unternehmen * genehmigtes Kapital * Aktionär * KGaA