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Körperverletzung mit Todesfolge
(recht.straf.bt.227)
    

Die Todesfolge muss durch die Verwirklichung des Grunddelikts (§§ 223 - 226 StGB) verursacht worden sein, dabei muss es sich um die Verwirklichung einer dem Grundelikt anhaftenden tatbestandsspezifischen Gefahr handeln. Es genügt wenn der qualifizierte Erfolg Folge der Körperverletzungshandlung ist, es nicht notwendig (aber ausreichend), dass er Folge des Körpverletzungserfolges ist (so die sog. Handlösungslösung der Rspr., siehe Tröndle/Fischer, § 227 Rn. 3).

Ein erfolgsqualifizierter Versuch ist denkbar, wenn die Todesfolge vor Eintritt des Verletzungserfolges durch die Handlung herbeigeführt wurde. Beispiel: A will den B mit dem Lauf seines Gewehres schlagen, während er noch ausholt löst sich ein Schuss, und A lässt vor Schreck ohne B zu schlagen das Gewehr fallen. B wird aber von der Kugel tödlich getroffen.

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