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Mit Koalitionen werden im Tarifrecht die Vereinigungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern (Gewerkschaften) bezeichnet.
Vereinigungen müssen für die Koalitionsfähigkeit folgende Voraussetzungen
erfüllen:
- kooperativer Charakter: (auf gewisse Dauer, Unabhängigkeit vom
Mitgliederwechsel, organschaftliche Organisation).
- privatrechtliche Basis
- freiwilliger Zusammenschluss (d.h. keine Zwangsverbände, wie
z.B. die Handelskammern)
- Demokratische Willensbildung
- Zweck: Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen
- Gegnerfreiheit und Gegnerunabhängigkeit
- Drittunabhängigkeit (von Staat, Kirche und Parteien)
- Arbeitskampfbereitschaft (strittig)
- Tarifwilligkeit (strittig)
- Mächtigkeit (strittig)
(siehe dazu Zöllner/Loritz, § 8 III).
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