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Kindschaftssachen sind alle in § 151 FamFG geregelten Angelegenheiten (1. die elterliche Sorge,
2. das Umgangsrecht,
3. die Kindesherausgabe,
4. die Vormundschaft,
5. die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für eine Leibesfrucht,
6. die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen (§§ 1631b, 1800 und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
7. die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder
8. die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz betreffen).
Kindschaftssachen waren vor der Reform des FamFG u.a. die Feststellung des Bestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses und der Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung, die Überprüfung der
Anfechtung der Ehelichkeit und der Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung
und die Feststellung des Bestehens der elterlichen Sorge.
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