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Bezieht ein Elternteil Kindergeld von der Familienkasse das ihm nicht zusteht, da sich das Kind bei anderen Elternteil aufhält und leitet dieses Kindergelt auch nicht an den anderen weiter, so hat der andere Elternteil einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch bezüglich der Hälfte des Kindergeldes. Hinsichtlich der anderen Hälfte wird der Unterhaltanspruch gegenüber der Mutter nicht um die Hälfte gekürzt sondern es besteht der ungekürzte Anspruch laut Düsseldorfer Tabelle. Rechnerisch fließt damit das ganze Kindergeld an den betreutenden Elternteil (siehe Wendl/Dose-Scholz Unterhaltsrecht § 2 Rn. 781).
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