Scheidung ist anhängig mit Kindes- und Ehegattenunterhalt. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt: 1. Prozesskostenvorschuss, 2. Kindesunterhalt, 3. Ehegattenunterhalt.
Hier handelt es sich um drei Angelegenheiten, da der Kindesunterhalt und der Ehegattenunterhalt gemäß § 18 Nr. 1 b RVG in einer Gruppe genannt und daher eine Angelegenheit neben der Hauptsache sind, während der Prozesskostenvorschuss gemäß § 18 Nr. 1 a RVG einer anderen Gruppe angehört.
Streitwert: Unterhalt 6 x Monatsbetrag; Prozesskostenvorschuss: Wert des Vorschusses.
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