Auch: freie Kampfmittewahl.
Die Freiheit der Kampfmittelwahl ist ein Ausfluß aus der in Art. 9 Abs. 3
GG garantierten Tarifautonomie. Sie ist
notwendig zu Erhaltung und Sicherung der Funktionsfähigkeit der
Tarifautonomie (Däubler/Bieback, Arbeitskampfrecht,Rn. 318).
Allerdings wird die Freiheit der Kampfmittelwahl durch ihre, der
Tarifautonomie dienende, Funktion eingeschränkt. D.h. die
Kampfmittelfreiheit besteht im Rahmen des Art. 9 Abs. 3 GG nur zur Sicherung
der Tarifautonomie und nicht um ihrer selbst Willen. Daraus folgt, daß
die Kampfmittelfreiheit nur soweit garantiert wird, wie es die
Tarifautonomie erfordert. Damit fällt z.B. ein Kampfmittel das
nur die Kampfparität verschiebt
aus der Kampfmittelfreiheit heraus.
D.h. die Kampfmittelfreiheit besteht nur im Rahmen der von Art. 9 Abs. 3 GG vorgegebenen
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen.
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