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Kampfmittelfreiheit
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit.kampf)
    

Auch: freie Kampfmittewahl.

Die Freiheit der Kampfmittelwahl ist ein Ausfluß aus der in Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Tarifautonomie. Sie ist notwendig zu Erhaltung und Sicherung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie (Däubler/Bieback, Arbeitskampfrecht,Rn. 318).

Allerdings wird die Freiheit der Kampfmittelwahl durch ihre, der Tarifautonomie dienende, Funktion eingeschränkt. D.h. die Kampfmittelfreiheit besteht im Rahmen des Art. 9 Abs. 3 GG nur zur Sicherung der Tarifautonomie und nicht um ihrer selbst Willen. Daraus folgt, daß die Kampfmittelfreiheit nur soweit garantiert wird, wie es die Tarifautonomie erfordert. Damit fällt z.B. ein Kampfmittel das nur die Kampfparität verschiebt aus der Kampfmittelfreiheit heraus.

D.h. die Kampfmittelfreiheit besteht nur im Rahmen der von Art. 9 Abs. 3 GG vorgegebenen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen.

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