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Jugendstrafrecht
(recht.straf.prozess.jugend)
    

Inhalt
             1. Jugendliche
             2. Heranwachsende

Mit Jugendstrafrecht werden die Normen bezeichnet, die die Normen des allgemeinen Strafrechts an die noch wachsende Reife und Einsichtsfähigkeit von Jugendlichen anpassen. Inbesondere genießt im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke Vorrgang vor dem Strafgedanken.

Das Jugendstrafrecht gilt für uneingeschränkt für Jugendliche und mit Einschränkung für Heranwachsende die zur Zeit der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstehen oder eine Tat begangen haben, bei der es sich nach Art und Umständen oder den Beweggründen um eine Jugendverfehlung handelt.

Materiellrechtlich gilt im Jugendstrafrecht zunächst wie im Erwachsenenstrafrecht das StGB. Strafart und Strafrahmen und das Verfahren bestimmen sich allerdings nachdem Jugendgerichtsgesetz.

1. Jugendliche

Bei Jugendlichen treten aber an Stelle der Strafanordnungen des allgemeinen Strafrechts die Erziehungsmaßregeln und als schärfere Strafe die Zuchtmittel (§ 5 JGG).

Das Verfahren wird grundsätzlich vor Jugendrichtern und Jugendkammern geführt, die Anklage wird von Jugendstaatsanwälten erhoben. Vertreter der sog. Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren zur Geltung (§ 38 JGG). Insbesondere machen die Vertreter der Jugendgerichtshilfe in der Verhandlung dem Gericht einen Vorschlag bezüglich der angebrachten Maßnahmen.

2. Heranwachsende

Bei Heranwachsenden auf die das Jugendstrafrecht Anwendung findet, sind gemäß § 105 JGG die Vorschriften über die Strafart (§§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, 10, 11 und 13 bis 32 JGG) anzuwenden. D.h. auch gegen sie werden entweder Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Jugendstrafe verhängt. Das Höchstmaß der Strafe beträgt hier aber 15 Jahre (§ 106 Abs. 1 JGG).

Auch für Heranwachsende auf die das Jugendstrafrecht nicht Anwendung findet, sind die Jugendgerichte zuständig (§ 108 Abs. 2 JGG).

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Auf diesen Artikel verweisen: Jugendgerichtsverfahren * Jugendgerichtsverfahren * Jugendarrest * strafmündig/Strafmündigkeit * unbestimmte Verurteilung/unbestimmte Strafe