Das Jugendamt ist ein durch Bundesgesetz (SGB VIII) errichtete örtliche Jugendbehörde und Träger der örtlichen
Jugendhilfe. Ein Jugendamt besteht in jedem Kreis bzw. jeder kreisfreien Stadt.
Zusätzlich gibt es ein Landesjugendamt.
Aufgaben des Jugendamtes sind u.a.:
- Hilfe für junge Volljährige
- Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
- Herausnahme eines Kindes aus einer Familie ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten (Eltern)
- Erteilung von Pflegeerlaubnissen
- Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb von Betreuungseinrichtungen
- Mitwirkung bei Verfahren vor Vormundschafts- Familien und Jugendgerichten
- Beratung bei Adoption
- Beratung von Pflegern und Vormündern
- Amtsvormundschaft und Amtspflegschaft
- Angebote der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit
- Angbote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
- Angebote zur Erziehungsföderung
- Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Tagespflege
- Errichtung von Unterhaltstitlen
- Führung von Beistandschaften (§ 1712 BGB)
Zunächst ist das Jugendamt für Gefahrenabschätzung zuständig, diese Zuständigkeit geht mit Beantragung gerichtilcher Maßnahmen auf das Familiengericht über und obliegt dann allein diesem.
OLG Frankfurt Beschl. 31.1.2022 Az. 4 UF 201/21:
Dabei unterliegt die Frage, ob das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich hält, gem. § 8a Abs 2 S 1 SGB VIII alleine seinem fachlichen Ermessen (vgl. Staudinger/Coester aaO.). Die Entscheidung des Jugendamts zur Anrufung des Gerichts ist deshalb auch nicht der (verwaltungs-)gerichtlichen Kontrolle unterworfen (OLG Frankfurt ZKJ 2014, 31; vgl. auch VGH Kassel ZKJ 2013, 82), vielmehr geht mit der Anrufung des Familiengerichts die verantwortliche Gefährdungsfeststellung auf dieses über (Staudinger/Coester aaO.).
Das Familiengericht hat danach also in eigener Verantwortlichkeit alle erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung eines möglichen Gefährdungstatbestandes zu ergreifen. Umgekehrt besteht in dieser Phase des Verfahrens infolge der Delegation der Ermittlungsverantwortlichkeit auf das Gericht - zumindest soweit sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die ein Tätigwerden des Jugendamts in eigener Verantwortung veranlassen könnten - keine Veranlassung mehr für die Behörde, eigene Ermittlungsmaßnahmen zur Feststellung einer Gefährdung durchzuführen.
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