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judicial self-restraint
(recht.oeffentlich.staat)
    

Mit judicial self-restraint bezeichnet das Bundesverfassungsgericht die sich selbst auferlegte Beschränkung bei der Rechtsprechung, die die Wahrung der Kompetenzen der anderen Verfassungsorgane gewährleisten soll (BVerfGE 36, 1). Hintergrund dieses Selbstbeschränkung ist die umfassende Macht des Verfassungsgerichts als letzte Instanz über alle staatlichen Handlungen entscheiden zu können.

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