Mit Inverssuche wird die Suche nach Namen und Anschrift anhand der Telefonnummer bezeichnet. Das neue
TKG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen das Anbieten einer
Inverssuche.
Der BGH hat entschieden, dass eine Telekommunikationsgesellschaft der Herausgabe von Teilnehmerdaten an eine Auskunft zum Zweck der Inverssuche nicht verweigern darf, wenn der betroffene Teilnehmer nicht ausdrücklich widersprochen hat (BGH v. 5.7.2007 Az. III ZR 316/06).
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