logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Internum/Verwaltungsinterum
(recht.oeffentlich.verwaltung.at)
    

Mit Internum wird im Verwaltungsrecht ein Akt bezeichnet, der keine Außenwirkung hat und daher kein Verwaltungsakt ist. Ein sog. Internum ist z.B. die gemeindliche Zustimmung zu einer Baugenehmigung nach § 36 BauGB.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise