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Private Internetnutzung am Arbeitsplatz
(it.recht)
    

Anläßlich einer fristlosen Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz hat das ArbG Frankfurt a. M. in seinem Urteil vom 2.1.2002 - Az 2 Ca 5340/01 folgende amtliche Leitsätze aufgestellt:

  1. Ein Arbeitnehmer kann davon ausgehen, dass er zur privaten Nutzung betrieblicher elektronischer Kommunikationsanlagen berechtigt ist, so lange dies nicht größere Teile der Arbeitszeit in Anspruch nimmt und keine spürbare Kostenbelastung für den Arbeitgeber auslöst. Eine auf die Privatnutzung derartiger Anlagen gestützte Kündigung kommt erst in Betracht, wenn der Arbeitgeber vorher den Arbeitnehmer einschlägig abgemahnt oder zumindest ein ausdrückliches Verbot ausgesprochen hat.
  2. Ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers ist ein Arbeitnehmer nicht befugt, über einen betrieblichen Internetzugang in größerem Umfang im Internet zu surfen und dabei Webseiten mit pornografischem Inhalt aufzusuchen und herunterzuladen. Handelt es sich nicht nur um einen Einzelfall, sonder um ein auschweifendes systematisches Vorgehen über einen längeren Zeitraum, rechtfertigt dies auch ohne einschlägige Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung.

Zitiert aus: AiB 2003, 376. Werbung:

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