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Anläßlich einer fristlosen Kündigung wegen privater Internetnutzung
am Arbeitsplatz hat das ArbG Frankfurt
a. M. in seinem Urteil vom 2.1.2002 - Az 2 Ca 5340/01 folgende
amtliche Leitsätze aufgestellt:
- Ein Arbeitnehmer kann davon ausgehen, dass er zur privaten
Nutzung betrieblicher elektronischer Kommunikationsanlagen
berechtigt ist, so lange dies nicht größere Teile der
Arbeitszeit in Anspruch nimmt und keine spürbare Kostenbelastung
für den Arbeitgeber auslöst. Eine auf die Privatnutzung derartiger
Anlagen gestützte Kündigung kommt erst in Betracht, wenn der
Arbeitgeber vorher den Arbeitnehmer einschlägig
abgemahnt oder zumindest ein
ausdrückliches Verbot ausgesprochen hat.
- Ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers ist ein
Arbeitnehmer nicht befugt, über einen betrieblichen Internetzugang
in größerem Umfang im Internet zu surfen und dabei Webseiten
mit pornografischem Inhalt aufzusuchen und herunterzuladen.
Handelt es sich nicht nur um einen Einzelfall, sonder um ein
auschweifendes systematisches Vorgehen über einen längeren
Zeitraum, rechtfertigt dies auch ohne einschlägige Abmahnung
eine verhaltensbedingte Kündigung.
Zitiert aus: AiB 2003, 376.
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