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Instanzenzug/Rechtszug im Strafprozess
(recht.straf.prozess)
    

Das Strafprozessrecht kennt als Gericht: Einzelrichter, Schöffengericht, Strafkammer, Schwurgericht, Strafsenate. Grob lässt sich der Instanzenzug wie folgt darstellen:


1. Instanz
Amtsgericht
Landgericht
Oberlandesgericht
Vergehen mit zu erwartender Strafe bis zu 2 Jahren, Privatklage (§ 25 GVG):
Keine Zuständigkeit des Land- oder Oberlandesgericht und Strafe nur bis zu 4 Jahren keine Erhebung vor Landgericht durch Staatsanwaltschaft wegen besonderer Bedeutung des Falles (§ 24 GVG):
Verbrechen mit Strafen über vier Jahren in denen nicht das Schwurgericht oder das Oberlandesgericht zuständig ist:
große Strafkammer
Gemäß bei Mord, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge usw. § 74 Abs. 2:
Friedensverrat,  Hochverrat, Landesverrat usw. (§ 120 GVG):
Strafsenat

2. Instanz
Berufung zum Landgericht gemäß § 74 Abs. 3 GVG:
kleine Strafkammer
Revision zum BGH (§ 135 GVG):
Strafsenat

Revision zum BGH (§ 135 GVG):
Strafsenat
3. Instanz
Revision zum Oberlandesgericht (§ 121 GVG:)
Strafsenat

entfällt
entfällt

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Auf diesen Artikel verweisen: Bundesgerichtshof (BGH)