Vergehen mit zu erwartender
Strafe bis zu 2 Jahren, Privatklage (§ 25 GVG):
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Keine Zuständigkeit des
Land- oder Oberlandesgericht und Strafe nur bis zu 4 Jahren keine
Erhebung vor Landgericht durch Staatsanwaltschaft wegen besonderer
Bedeutung des Falles (§ 24 GVG):
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Verbrechen mit Strafen über
vier Jahren in denen nicht das Schwurgericht oder das Oberlandesgericht
zuständig ist:
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Gemäß bei Mord,
Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge usw. § 74 Abs. 2:
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Friedensverrat,
Hochverrat, Landesverrat usw. (§ 120 GVG):
Strafsenat
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