"Soweit Aufwendungen für bestimmte unaufschiebbar notwendige Instandhaltungsmaßnahmen zu leisten sind und hierfür gegebenenfalls - kurzfristig - entsprechende Rücklagen gebildet werden, dienen diese auch der Erhaltung des Gebrauchswertes eines Hauses und ermöglichen damit zugleich seine Nutzung, auf welcher der unterhaltsrechtlich anrechenbare Wohnvorteil beruht. Vor allem in Fällen, in denen sich die Kosten für die Instandhaltungsmaßnahme voraussichtlich in einem Rahmen halten werden, der durch Instandhaltungsrücklagen aufgebracht werden kann und nicht die Inanspruchnahme eines Kredits erfordert, wird die Zubilligung einer Instandhaltungsrücklage als Minderung des Wohnvorteils in Betracht kommen. Die Prüfung der Voraussetzungen im Einzelfall ist dem Tatrichter vorbehalten. Dieser wird allerdings stets zu beachten haben, dass es sich um konkrete Instandhaltungsmaßnahmen handeln muss, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Bewohnbarkeit des Hauses zu erhalten. Renovierungsarbeiten etwa in abgetrennten Räumen, die nach dem Auszug des anderen Ehegatten nicht mehr genutzt werden, fallen ebensowenig hierunter wie allgemeine Reparaturen, die den aktuellen Wert des Hauses erhöhen, ohne durch die Erhaltung des Gebrauchswerts veranlasst zu sein.
(...) Aus diesem Grund ist es - entgegen der erkennbaren Auffassung des BerGer. - nicht gerechtfertigt, ohne Nachweis der aktuellen Notwendigkeit einer bestimmten unaufschiebbaren Instandhaltungsmaßnahme eine Instandhaltungsrücklage unterhaltsrechtlich als monatliche laufende Belastung des Wohnwertes zu berücksichtigen." (BGH v, 20. 10. 1999 Az. XII ZR 297/97)