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Instandhaltungsarbeiten/Auswahl der Erhaltungsarbeiter
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit.kampf)
    

Mit Instandhaltungsarbeiten bezeichnet man die trotz Arbeitskampf von den Arbeitnehmern zu erbringenden Arbeiten, die zur Erhaltung der technischen Anlagen des Arbeitgebers notwendig sind. Es ist die Pflicht der Gewerkschaft für diese Arbeiten Arbeitnehmer (sog. Erhaltungsarbeiter) zur Verfügung zu stellen (Kraus, Erhaltungsarbeiten, S. 61).

Beispiel: Die Hochöfen in Hüttenwerken in denen aus Eisenerz, Kalk und Koks Eisen geschmolzen wird können während eines Arbeitskampfes nicht einfach augeschaltet oder heruntergefahren werden. Hier ist es notwendig, dass der Hochofen ständig weiter beschickt wird um ein Erstarren des sogenannten Möllers zu verhindern. Geschähe dies nicht würde die Erstarrung weitere Schäden an der Hochofenanlage nach sich ziehen.

Fraglich ist wer die Auswahl der Erhaltungsarbeiter treffen darf. In Frage kommen grundsätzlich entweder Gewerkschaft oder Arbeitgeber oder beide zusammen. Können sich Gewerkschaft und Arbeitgeber einigen gibt es keine weiteren Probleme. In den Fällen in denen es an einer solchen Einigung fehlt, sei es weil sie vergessen wurde, liegt die Kompetenz bei der Partei, die das jeweilige Kampfmittel einsetzt. D.h. aus den streikenden Arbeitnehmern darf die Gewerkschaft, aus den ausgesperrten der Arbeitgeber die Erhaltungsarbeiter auswählen (Kraus, Erhaltungsarbeiten, S. 82).

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