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(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.
(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.
BGH Urt. v. 15.9.2016 Az. IX ZR 250/15
Entrichtet
der Schuldner den vereinbarten Kaufpreis für einen nach den tatsächlichen Gegebenheiten objektiv wertlosen GmbH
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Geschäftsanteil an den Verkäufer, scheidet
eine Anfechtung wegen einer unentgeltlichen Leistung aus, wenn beide Teile nach
den objektiven Umständen von einem Austausch
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Marktgeschäft ausgegangen und in
gutem Glauben von der Werthaltigkeit des Kaufgegenstands überzeugt sind.
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