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§ 103 InsO Wahlrecht des Insolvenzverwalters
(gesetz.inso und recht.notar.normen.inso)
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(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Nichterfüllung/Erfüllung, Wahlrecht des Insolvenzverwalters * nicht erfüllte Verträge in der Insolvenz * § 119 InsO Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen