(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom
Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der
Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom
anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung
wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der
andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter
unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so
kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.
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