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Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist,
sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung
oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit
der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung
umzurechnen.
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