Von einer Insichbeurlaubung spricht man insbesondere bei Beamten der Post, die vom Beamtenverhältnis gemäß § 13 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung, § 4 Abs. 3 PostPersRG zwecks angestellter Tätigkeit bei einer anderen Körperschaft beurlaubt werden. In dem anderen Arbeitsverhältnis sind diese Beamte angestellte Arbeitnehmer, die aber oft in Führungspositionen sind.
Die Insichbeurlaubung kann immer nur auf zeitlich befristet erfolgen. Entsprechend sind die Angstelltenverhältnisse auch immer zu befristen. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz ist auf diese Befristungen nicht anzuwenden. Der Sachgrund ergibt sich aus der befristeten Insichbeurlaubung.
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