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AG Lahnstein, 02.06.2009 Az. 20 C 595/08:
"Grundsätzlich ist zur Überzeugung des Gerichtes zum einen der Grundsatz zu beachten, dass entweder ein Inkassobüro oder ein Anwalt auf Kosten des Schuldners beauftragt werden können, nicht jedoch beide. Desweiteren gilt der Grundsatz, dass insgesamt keine höheren Kosten anfallen dürfen, als bei der Einschaltung eines Anwaltes, d. h. bei der Einschaltung eines Inkassounternehmens sind die Kosten in der Höhe der Rechtsanwaltskosten gedeckelt (s. OLG Köln, OLGZ 1972, 411, OLG Bamberg, NJW-RR 1994, 412). Im Übrigen vertritt das Gericht die Auffassung, das Inkassobüros keine gesonderten Kontoführungsgebühren in Rechnung stellen dürfen, weil die Kontoführung ja eine der Hauptleistungspflichten des Inkassobüros ist, wofür ja schon die Inkassogebühr verlangt wird. Im Übrigen ist auch bei Anwälten im RVG nicht vorgesehen, dass eine gesonderte Kontoführungsgebühr verlangt werden kann. Die Verzeichnung von Buchungen sind durch die allgemeinen Gebühren abgedeckt."
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