Aufgrund der Verordnungsermächtigungen in § 238 ff EGBGB durch das Bundesministerium der Justiz
erlassene Verordnung
Durch die Verordnung, werden die Informationen festlegt, welche z.B.
im Rahmen des Abschlusses eines Fernabsatzvertrages oder eines Vertrages
im elektronischen Geschäftsverkehr dem Verbraucher bzw. Kunden
mitzuteilen sind.
Werbung:
|