logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Industrie und Handelskammer (IHK)
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt)
    

Mit Industrie- und Handelskammer wird der gesetzlich vorgeschriebene Zusammenschluss von Gewerbetreibenden bezeichnet, dessen Aufgabe die Vertretung des Gesamtinteresses der ihnen angehörigen Gewerbetreibenden ist. Die IHK ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft in der die Mitigliedschaft Pflicht ist (siehe unter Zwangsmitgliedschaft).

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Handelskammer * Zwangsmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Verbänden * Börsenaufsicht * Körperschaften des öffentlichen Rechts, rechtsfähige